Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz NRW

Wer benötigt einen Sachkundenachweis?

Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ist für bestimmte Hunde und bestimmte Personengruppen ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich.

Dies betrifft insbesondere:

  • gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW
  • Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW
  • große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW

Bei großen Hunden handelt es sich um Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Einstufung des Hundes. Deshalb ist es wichtig, bereits vor der Prüfung zu klären, welcher Sachkundenachweis für den jeweiligen Hund erforderlich ist und wer diesen ausstellen darf.

Wer darf die Sachkunde bescheinigen?

Bei gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW ist die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde grundsätzlich der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.

Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW kann die Sachkundebescheinigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch eine anerkannte Sachverständige bzw. einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle erteilt werden.

Auch bei großen Hunden nach § 11 LHundG NRW kann der Sachkundenachweis gegenüber einer anerkannten sachverständigen Person bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden. Zusätzlich können hierfür von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte zuständig sein.

Wichtig: Nicht jeder Hundetrainer oder Tierarzt ist automatisch berechtigt, eine Sachkundebescheinigung nach dem LHundG NRW auszustellen. Anerkannte Sachverständige und sachverständige Stellen benötigen hierfür die entsprechende Anerkennung.

Was wird in der Sachkundeprüfung geprüft?

Die Sachkundeprüfung soll sicherstellen, dass die Halterin bzw. der Halter über die notwendigen theoretischen Kenntnisse für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit dem Hund verfügt.

Zu den Prüfungsbereichen gehören insbesondere:

  • Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes
  • rassespezifische Eigenschaften und Körpersprache
  • Haltung, Ernährung, Biologie und Pflege
  • Erkennen und Einschätzen typischer Gefahrensituationen
  • Lernverhalten und Ausbildung
  • relevante Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden

Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens ergeben sich aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Wer gilt bereits als sachkundig?

Das LHundG NRW sieht für bestimmte Personengruppen eine gesetzliche Anerkennung der Sachkunde vor.

Dazu gehören unter anderem bestimmte:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Personen mit Jagdschein bzw. erfolgreich abgelegter Jägerprüfung,
  • Personen mit bestimmten Erlaubnissen nach dem Tierschutzgesetz,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer sowie
  • entsprechend anerkannte Sachverständige.

Ob im Einzelfall ein bereits vorhandener Nachweis anerkannt werden kann, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage und der Kategorie des Hundes ab. Deshalb empfiehlt es sich, die Voraussetzungen vorab mit der zuständigen Behörde zu klären.

Wichtig bei einem neuen Hund

Ein bereits erworbener Sachkundenachweis muss grundsätzlich nicht bei jedem neuen Hund erneut abgelegt werden, wenn er für die entsprechende gesetzliche Kategorie gilt.

Ein Sachkundenachweis für einen großen Hund ist beispielsweise nicht automatisch gleichbedeutend mit der erforderlichen Sachkunde für einen gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW.

Auch hier gilt: Entscheidend ist die jeweilige Einstufung des Hundes und die dafür vorgeschriebene Form des Sachkundenachweises.

§ 3 – Gefährliche Hunde

Zu den im Gesetz ausdrücklich genannten gefährlichen Hunden gehören insbesondere:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Darüber hinaus kann ein Hund unabhängig von seiner Rasse im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, beispielsweise nach bestimmten Beißvorfällen oder aufgrund eines entsprechend gefährlichen Verhaltens.

Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt.

§ 10 – Hunde bestimmter Rassen

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören nach dem LHundG NRW unter anderem:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Español
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie die im Gesetz genannten Kreuzungen.

Für diese Hunde gelten besondere Anforderungen an Haltung, Sachkunde, Zuverlässigkeit und weitere Voraussetzungen.

§ 11 – Große Hunde

Als großer Hund gilt ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht.

Die Haltung eines solchen Hundes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zusätzlich bestehen unter anderem Anforderungen an Sachkunde, Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung des Hundes.


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Sachkunde bedeutet mehr als nur einen Fragebogen auszufüllen.

Es geht darum, Hunde richtig einzuschätzen, Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und Verantwortung im Alltag zu übernehmen.

Denn: Sachkunde schafft Sicherheit – für Mensch und Hund. 🐾

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