
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht
Für bestimmte Hunde schreibt das Landeshundegesetz NRW besondere Anforderungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht erreicht werden.
Dabei ist zunächst entscheidend, welcher gesetzlichen Kategorie der Hund zugeordnet ist:
- § 3 LHundG NRW – gefährliche Hunde
- § 10 LHundG NRW – Hunde bestimmter Rassen
Die Voraussetzungen und Zuständigkeiten unterscheiden sich.
Hunde bestimmter Rassen – § 10 LHundG NRW
Für Hunde bestimmter Rassen gelten nach § 10 LHundG NRW besondere Haltungsanforderungen. Dazu gehören grundsätzlich unter anderem die Anlein- und Maulkorbpflicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Maulkorbpflicht bzw. von der Anlein- und Maulkorbpflicht erreicht werden.
Befristete Ausnahme für junge Hunde
Für Hunde, die das für die Verhaltensprüfung erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden.
Voraussetzung ist unter anderem die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung. Die Ausbildung muss grundsätzlich mindestens alle zwei Wochen erfolgen und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Die entsprechenden Voraussetzungen und Nachweise sollten deshalb frühzeitig mit der zuständigen Ordnungsbehörde abgestimmt werden.
Wichtig: Die gesetzlichen Voraussetzungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage sowie die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Ab wann ist eine Verhaltensprüfung möglich?
Nach der derzeit geltenden DVO LHundG NRW kann die Verhaltensprüfung für einen Hund bestimmter Rasse grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn der Hund das hierfür vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat.
Das Mindestalter beträgt derzeit 24 Monate.
Die früher teilweise verwendete Angabe, eine Verhaltensprüfung sei bereits ab dem 15. bzw. 16. Lebensmonat möglich, entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Was wird bei der Verhaltensprüfung geprüft?
Die Verhaltensprüfung ist keine allgemeine „Wesensprüfung“.
Ziel ist insbesondere festzustellen, ob der Hund auf alltägliche und angemessen dosierte Reize mit übersteigertem oder nicht vertretbarem Aggressionsverhalten reagiert.
Die Prüfung orientiert sich an den in § 3 Abs. 2 DVO LHundG NRW vorgesehenen Prüfungselementen.
Dazu gehören insbesondere:
1. Gehorsam
Es wird überprüft, ob der Halter seinen Hund kontrollieren und sicher führen kann.
2. Verhalten gegenüber Personen in Bewegung
Beispielsweise Begegnungen mit:
- Joggern
- Radfahrern
- Skatern
- Personen, die sich dem Hund räumlich nähern
3. Unerwartete Situationen
Der Hund wird mit angemessen dosierten unerwarteten Situationen konfrontiert, beispielsweise:
- plötzliches Aufspannen eines Regenschirms
- Fallenlassen eines Gegenstandes
- ungewöhnlich reagierende Personen
4. Geräusche
Beispielsweise:
- Fahrradklingel
- Geschrei
- Trillerpfeife
- andere alltägliche Geräusche
5. Straßenverkehr
Das Verhalten des Hundes im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Alltagssituation wird überprüft.
6. Begegnung mit anderen Hunden
Hierzu gehören auch Begegnungen mit fremden und gegebenenfalls gleichgeschlechtlichen Hunden.
7. Angebundener Hund
Der Hund wird ohne seinen Halter in einer alltäglichen Begegnungssituation mit fremden Personen und Hunden beobachtet.
Worauf kommt es bei der Beurteilung an?
Nicht jede Aufregung, Unsicherheit oder Stressreaktion bedeutet automatisch, dass ein Hund die Verhaltensprüfung nicht besteht.
Entscheidend ist vielmehr, wie der Hund auf den jeweiligen Reiz reagiert und ob sein Verhalten noch angemessen kontrollierbar ist.
Die Reize müssen deshalb angemessen und situationsgerecht eingesetzt werden. Ziel ist nicht, den Hund unnötig zu provozieren, sondern festzustellen, ob er auf alltägliche Situationen mit einem nicht akzeptablen Aggressionsverhalten reagiert.
Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Hund noch angemessene Verhaltens- und Eskalationsstufen zeigt und ob der Halter seinen Hund sicher führen kann.
Wer darf die Verhaltensprüfung durchführen?
Hier besteht ein wichtiger Unterschied.
§ 3 LHundG NRW – gefährliche Hunde
Bei einem als gefährlich im Sinne des § 3 LHundG NRW eingestuften Hund liegt die Zuständigkeit für die Verhaltensprüfung grundsätzlich bei der zuständigen Behörde bzw. der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt.
Gegebenenfalls können anerkannte Sachverständige hinzugezogen werden.
§ 10 LHundG NRW – Hunde bestimmter Rassen
Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW kann die Verhaltensprüfung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei einem anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Sachkundenachweis
Voraussetzung für die Befreiung ist grundsätzlich ein entsprechender Sachkundenachweis, soweit dieser nach dem LHundG NRW erforderlich ist.
Die Sachkunde und die Verhaltensprüfung sind dabei zwei unterschiedliche Nachweise:
Sachkunde:
Kann der Halter den Hund sicher und verantwortungsvoll halten und führen?
Verhaltensprüfung:
Zeigt der Hund in den vorgesehenen Prüfungssituationen ein Verhalten, das eine Befreiung von den gesetzlichen Einschränkungen ermöglicht?
Die Prüfung betrifft nicht nur den Hund
Eine Verhaltensprüfung ist immer auch eine Prüfung der Mensch-Hund-Kombination.
Der Halter muss seinen Hund sicher und kontrolliert führen können.
Je nach Prüfungssituation können deshalb auch andere Personen, die den Hund regelmäßig führen, in die Vorbereitung einbezogen werden.
Eine gute Vorbereitung sollte daher nicht ausschließlich mit dem Hund stattfinden. Auch die handelnden Personen sollten wissen:
- wie sie ihren Hund sicher führen,
- wie sie in Begegnungssituationen reagieren,
- welche Signale sie verwenden,
- wie sie ihren Hund kontrollieren,
- und wie sie sich während der Prüfung verhalten sollten.
Vorbereitung auf die Verhaltensprüfung
Eine gute Vorbereitung kann dazu beitragen, Hund und Halter mit den Anforderungen der Prüfung vertraut zu machen.
Dabei sollte nicht lediglich ein Prüfungsschema „auswendig gelernt“ werden.
Viel wichtiger ist, dass der Hund auch in unterschiedlichen Alltagssituationen ansprechbar bleibt und der Halter ihn sicher führen kann.
Eine Vorbereitung kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
- Leinenführigkeit
- Orientierung am Halter
- kontrollierte Hundebegegnungen
- Begegnungen mit Menschen
- Radfahrer und Jogger
- Geräusche und Umweltreize
- Straßenverkehr
- Impulskontrolle
- zuverlässige Signale
- Verhalten bei kurzer Trennung vom Halter
- sicheres Handling durch weitere Bezugspersonen
Nach der bestandenen Verhaltensprüfung
Nach einer erfolgreich absolvierten Verhaltensprüfung erhält der Hundehalter die entsprechende Bescheinigung bzw. Einschätzung.
Diese ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde einzureichen.
Die letztendliche Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht trifft die zuständige Behörde.
Die Verhaltensprüfung selbst ersetzt daher nicht die behördliche Entscheidung.
Wichtig: Umfang und Inhalt der Befreiung können von der konkreten rechtlichen Situation und der Entscheidung der zuständigen Behörde abhängen.
Die Verhaltensprüfung ist eine Momentaufnahme
Eine bestandene Verhaltensprüfung bedeutet nicht, dass ein Hund für den Rest seines Lebens unter allen Umständen als ungefährlich gilt.
Die Prüfung bildet das Verhalten des Hundes zum Zeitpunkt der Prüfung ab.
Kommt es später zu einem relevanten Beißvorfall, einer Gefährdung von Menschen oder Tieren oder zeigt der Hund ein deutlich verändertes aggressives Verhalten, können sich daraus neue behördliche Maßnahmen ergeben.
Eine bestandene Prüfung ist daher keine „lebenslange Garantie“, dass niemals wieder behördliche Maßnahmen angeordnet werden können.
Sie möchten Ihren Hund auf die Verhaltensprüfung vorbereiten?
Als anerkannter Sachverständiger nach der DVO LHundG NRW unterstütze ich Hundehalter bei Fragen rund um die Verhaltensprüfung.
Dabei geht es nicht darum, den Hund kurzfristig für einen Test „funktionieren“ zu lassen.
Mein Ziel ist vielmehr, Hund und Halter so vorzubereiten, dass sie auch unter realen Alltagsbedingungen sicher und kontrolliert miteinander unterwegs sein können.
Denn:
Verstehen statt bestrafen.
Sicher führen statt nur reagieren.
Jeder Hund ist einzigartig.
Christoph Schütz
Hundetrainer & anerkannter Sachverständiger
Verhaltensanalyse · Vorbereitung auf Verhaltensprüfungen · Alltagstraining · Mensch-Hund-Beratung