Info über Sachkundenachweis NRW

Sachkundenachweis

Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden “bestimmter Rassen” gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen.

Während der Nachweis der Sachkunde bei § 3 „gefährlichen Hunden“  nur durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes  erbracht werden kann, kann der Nachweis der Sachkunde für Hunde nach § 10 “ Hunde bestimmter Rassen“ und § 11 “große Hunde” auch durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle erstellt werden, §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 LHundG. Dabei darf ein autorisierter Tierarzt nur den  §11 „große Hunde 20 /40er “ abnehmen.

Der “amtliche Tierarzt” findet sich im Veterinäramt der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises. In § 16 Abs. 1 S. 2 LHundG wird die Ermächtigung zum Erlass konkretisierender Vorschriften für die Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG ausgesprochen. Hier finden sich dann die Regelungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung sowie dazu, wer die Prüfung abnehmen kann.

Beim behördlichen Sachkundenachweis im Sinne des LHundG werden 30 Multiple-Choice-Fragen aus einem 320 Fragenkatalog (siehe Sachkunde Übungskatalog) vorgelegt, davon müssen 20 richtig beantwortet werden, um die Prüfung zu bestehen.

Die Gebühr für die Bescheinigung und der Prüfung variieren sehr stark. Daher lohnt es sich bei mehreren sachverständigen Stellen sich zu erkundigen.


Wer gilt als sachkundig und muss nicht mehr ablegen?

Generell wird immer bei einem neu angeschafften Hund ein Sachkundenachweis verlangt. In einigen Gemeinden, Städte und Kreisen gibt es noch Ausnahmen. Einfach Kontakt mit dem Ordnungsamt aufnehmen und nachfragen.

Sind mehrere Personen an der Betreuung des Hundes beteiligt, so empfiehlt sich der Nachweis der Sachkunde für all dieser Personen gleichermaßen.

Als sachkundig gemäß § 6 Abs. 1 LHundG NRW gelten:

a) Tierärzte, sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung.
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die mit Erfolg die Jägerprüfung abgelegt haben.
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht, Haltung und/oder Handel mit Hunden besitzen.
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen (die mobile Hundeerziehung gehört dazu).

Als sachkundig zum Halten von großen Hunden können (!) auch Personen gelten, die vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes (also vor dem 01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben (also bei der Gemeinde/ Stadt zur Hundesteuer angemeldet waren), sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.

Wer einmal den Sachkundenachweis bestanden hat, muss diesen nicht bei jedem neuen Hund der identischen Kategorie wiederholen. Die Sachkundebescheinigung hat also kein Ablaufdatum. Würden Sie jedoch beispielsweise einen gefährlichen Hund anmelden wollen und hatten bislang nur die Sachkunde für einen großen Hund, müssten Sie die Sachkunde neu ablegen (geregelt in den VV zum LHundG NRW zu § 6 Nr. 6.2 dritter Absatz).


Gesetzlich geregelt in NRW


§ 3 Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Gut zu wissen:
Im Einzelfall kann ein Hund (alle Rassen) nach dem Gesetz als gefährlich eingestuft werden:

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.


§ 10 Hunde bestimmter Rassen sind:

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino, Espano, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.


§ 11 Große Hunde (20/40):

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen

Weitere Regelungen findet man im LHundG in den einzelnen Bundesländern!!!

Als Sachverständige Stelle und Prüfer, stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Hund zur Seite.