Info über Wesensprüfung NRW

Hunde bestimmter Rassen
Ausnahme  Anlein- und Maulkorbpflicht (- Befreiung)

Gemäß § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW für Hunde die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme (Befreiung) von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

Die Hundeschule/der Trainer sind dazu verpflichtet, ein längeres Fernbleiben, dem zuständigen Ordnungsamt mitzueilen.

Hunde bestimmter Rassen, die nicht alle 2 Wochen in eine Hundeschule gehen und die Besuche nicht dem zuständigen Veterinäramt vorlegen, diese Hunde haben dann ab dem 7. Lebensmonat eine Maulkorbpflicht!

Erst ab Beginn 16. Lebensmonat können diese Hunde in die Verhaltensprüfung / Wesenstest gehen um eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zu erzielen. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden. Der Hundehalter kann auch warten, bis sein Hund den 24. Lebensmonat vollendet hat und macht dann eine Verhaltensprüfung/ Wesenstest. Diese muss i.d.R. nicht wiederholt werden und ist ein Hundeleben lang gültig (wenn die Gemeinde/Stadt keine andere Auflage erteilt).

 


Verhaltensprüfung (Wesenstest)


Hinweis:
Voraussetzung für eine Zulassung zu einer Verhaltensprüfung ist ein anerkannter bestandener Nachweis zur Sachkunde (siehe Sachkundenachweis).

Ziel der VP ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Prüfungssituationen der VP ergeben sich aus § 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz (DVO LHundG NRW). Bitte gliedern Sie Ihre VP nach den dort vorgegebenen Prüfungselementen, und richten Sie Ihren Prüfungsablauf thematisch insoweit aus.

Die VP soll folgende Prüfelemente umfassen:

Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;

Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes;

Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);

Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.

Bei einer VP nach § 3 Abs. 2 DVO LHundG NRW geht es insbesondere um die Prüfung der Reaktion des Hundes auf alltägliche Reize, die nicht über das normale Maß hinausgehen und angemessen dosiert vermittelt werden. Alltägliche Reize sollten kein Aggressionsverhalten auslösen, denn Hunde müssen derartigen Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation eskaliert. Deshalb soll die Reizstärke so bemessen sein, dass ein nicht der Situation angemessenes Aggressionsverhalten ermittelt werden kann. Das durch die DVO LHundG NRW festgelegte Ziel einer VP ist somit, Hunde mit gestörtem Sozialverhalten, insbesondere unakzeptablem Aggressionsverhalten (z.B. Fehlen der Eskalationsstufen oder unangemessene Reaktionen auf alltägliche Situationen) zu erkennen.

Vorbereitung zur Prüfung

Ich kann ihnen nur dazu raten, sich gut für die Prüfung vor zu bereiten. Immer öfter hört man, das Hundehalter die Prüfung nicht bzw. nur zum Teil bestanden haben. Müssen zur Nachprüfung, um dann die erwünschte Befreiungen zu bekommen. Es hängt viel davon ab!

Viele Hundeschulen und Hundetrainer bieten die Vorbereitungen an, die einen gehen nach den Prüfungsvorgaben des Hundeführerschein, andere mehr nach der Begleithund Prüfung . Beides ist sehr hilfreich!

Einige Behörden geben den Rat einen Vorbereitungskurs bei Hundetrainerin / Hundetrainer als zertifizierte Sachverständigen Stelle nach DVO  teil zu nehmen. Der Wesenstest ist nach einem bestimmten Konzept entwickelt worden genau nach diesem Konzept werden die Hundehalter und ihre Hunde bei einem zertifizierten Sachverständiger vorbereitet.

Der Test bezieht sich zudem nicht nur auf den Hund. Der Hundehalter und andere Personen, die regelmäßig mit dem Hund unterwegs sind, führen den Hund teilweise während des Tests. Daher ist die Vorbereitung für diese Personen ebenso wichtig, wie für den Hund.


Wer darf welche Hunde Prüfen


Die Verhaltensprüfung für „gefährliche Hunde – § 3 LHundG“ darf nur das Veterinäramt durchführen.

Bei Hunden „bestimmter Rassen- § 10 LHundG“ wird der Wesenstest durch anerkannte (zertifizierte) Sachverständige abgenommen.

Hinweis:
Die Verhaltensüberprüfung stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. Kommt es nach der Prüfung zur Verletzung oder Gefährdung von Personen oder erweist sich Ihr Hund danach als stark aggressiv, kann er trotz eines bestandenen Verhaltensprüfung als gefährlicher Hund eingestuft werden.

Anerkannter Sachverständiger nach § 2 und § 4 DVO LHundG NRW, stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Hund zur Seite.